„Wir wollen bei uns die Menschen sammeln, die nicht etwas werden wollen, sondern die etwas sein wollen, nämlich sie selbst, Menschen eigenen Wuchses und eigener Verantwortung.“
– Theodor Heuss
Ein Überblick über Einführungs- und Qualifikationsphase nach der reformierten
niedersächsischen Oberstufenverordnung – und eine Werkstatt, in der wir erste Ideen für die
neuen Prüfungsformate entwickeln.
Die Verordnung ist nicht verabschiedet. Sie befindet sich seit dem 20.08.2026 im
Anhörungsverfahren – Verbände, Schulen und Einzelpersonen können Stellung nehmen, und
Erfahrungen aus anderen Ländern zeigen, dass sich Entwürfe in diesem Verfahren durchaus noch
ändern. In Nordrhein-Westfalen etwa wurde die Zahl der neuen Leistungsnachweise nach der
Verbändebeteiligung deutlich reduziert.
Diese Seite ist deshalb keine Dienstanweisung und keine Rechtsgrundlage, sondern eine
Orientierungshilfe. In der Werkstatt geht es ums Ausprobieren und Vordenken – nicht darum,
jetzt schon etwas festzulegen. Verbindlich wird am Ende der Text im Nds. GVBl., ergänzt um
die Beschlüsse unserer Gesamt- und Fachkonferenzen.
Die häufigste Frage im Kollegium zuerst: Für welche Schülerinnen und Schüler gilt das
eigentlich – und ab wann? Der geplante Übergang läuft gestaffelt.
durchläuft die Qualifikationsphase noch vollständig nach bisherigem Recht (VO-GO).
Für diesen Jahrgang ändert sich nichts.
macht die Einführungsphase noch nach altem Recht, geht dann aber bereits in die neue
Qualifikationsphase – für diesen Jahrgang wird die Reform zuerst praktisch relevant.
durchläuft Einführungs- und Qualifikationsphase komplett nach neuem Recht.
Das erste Abitur unter den neuen Bedingungen. Angepasste Kerncurricula sollen bei Bedarf
folgen.
Auslöser ist die überarbeitete KMK-Vereinbarung von 2023 mit dem Ziel eines bundesweit
vergleichbareren Abiturs. Niedersachsen nutzt das für eine weitergehende Neuausrichtung:
mehr Wahlfreiheit statt fester Schwerpunkte, eine Stärkung mündlicher Kompetenzen und neue
Prüfungsformate, die ausdrücklich auch als Antwort auf generative KI gedacht sind.
Wichtig für die eigene Einordnung: Das ist kein niedersächsischer
Sonderweg. Nordrhein-Westfalen hat parallel eine sehr ähnliche Reform beschlossen,
Baden-Württemberg arbeitet seit über zwanzig Jahren mit einem verwandten Format. Mehr dazu
weiter unten.
Aus Fächerlisten werden vier klar abgegrenzte Bereiche mit einer festen Gesamtstundenzahl.
Das ist vor allem eine Struktur-, weniger eine Inhaltsreform.
Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlfächer als Listen – ohne verbindliche Gesamtstundenzahl.
Vier Bereiche mit 30 Wochenstunden (31 bei neu beginnender Fremdsprache).
| Deutsch | 3 |
| Mathematik | 3 |
| fortgeführte Fremdsprache | 3 |
| Religion / Werte und Normen / Philosophie | 2 |
| Sport | 2 |
| Neu Berufliche Orientierung | 1 |
Die Berufliche Orientierung war
bisher in Politik-Wirtschaft eingebettet und bekommt nun eine eigene Stunde.
Ganzjährig, mit je zwei Wochenstunden:
Neu Im Aufgabenfeld B
sind nur noch zwei von drei Fächern verpflichtend – bisher waren Geschichte, Erdkunde
und Politik-Wirtschaft gemeinsam zu belegen.
Aus dem Angebot der Schule wählbar:
Das ist die interessanteste Neuerung der Einführungsphase – und zugleich die offenste.
Laut Verordnung dient er dazu,
Für uns heißt das: Hier entsteht Gestaltungsspielraum, den
die Schule selbst füllen muss. Der Vertiefungsunterricht wird nicht bewertet – und eignet
sich gerade deshalb gut, um neue Formate risikoarm zu erproben.
Neu Ausdrücklich
formuliert ist, dass der Ausgleich eine Ermessensentscheidung der Konferenz ist:
Maßstab ist die erwartete erfolgreiche Mitarbeit in der Qualifikationsphase.
Hier liegt der eigentliche Kern der Reform: Die fünf Schwerpunkte entfallen, Niedersachsen
kehrt zu Leistungs- und Grundkursen zurück.
Fünf feste Schwerpunkte (sprachlich, musisch-künstlerisch, gesellschaftswissenschaftlich,
mathematisch-naturwissenschaftlich, sportlich) mit vorgegebenen Fachkombinationen.
Drei Leistungskurse (P1–P3) und zwei Grundkurse als Prüfungsfächer (P4/P5) –
frei kombinierbar innerhalb weniger Regeln.
| P1 · P2 · P3 Leistungskurse, erhöhtes Niveau |
5 Wstd Sport 6 |
| P4 · P5 Grundkurse, grundlegendes Niveau |
3 Wstd |
4 schriftliche Prüfungen
+ 1 mündliche
3 schriftliche (Leistungskurse)
+ 2 mündliche (Grundkurse)
Das zweite mündliche Prüfungsfach ist eine bewusste Aufwertung
mündlicher Kompetenzen – und der Grund, warum der Kombinierte Leistungsnachweis mit seinem
Kolloquium ausdrücklich auch auf die mündliche Abiturprüfung vorbereiten soll.
Weiterhin möglich: eine Besondere Lernleistung anstelle der
Prüfung im 4. Prüfungsfach und eine Präsentationsprüfung im 5. Prüfungsfach.
Seminarfach – verpflichtend, drei Halbjahre, mit Facharbeit
Projektfach – optional, zwei Halbjahre, mit Projektarbeit
| Kursart | Klausuren | Ersetzung durch KLN |
|---|---|---|
| Leistungskurse P1–P3 | 4 Klausuren, mind. je eine in Hj 1–3; eine davon nach Dauer der Abiturklausur | im Verordnungstext nicht vorgesehen |
| P4 und P5 (Grundkurse) | je 3 Klausuren, je eine in Hj 1–3 | je eine Klausur ersetzbar |
| Grundkurse Deutsch, Mathematik, Fremdsprachen (kein Prüfungsfach) | je eine Klausur in Hj 1–3 | nach Fachkonferenzbeschluss |
| Übrige Grundkurse | keine Klausuren | entfällt – Bewertung über Leistungen im Unterricht |
Das ist der Punkt, an dem in der
Werkstatt am meisten Klärungsbedarf entsteht: In den Leistungskursen sieht der Entwurf die
Ersetzung einer Klausur durch einen KLN nicht vor. Das Ministerium beschreibt in seinen
FAQ ebenfalls nur P4 und P5 als Ort der Ersetzung. Wer im LK mit neuen Formaten arbeiten
möchte, tut das also innerhalb der Leistungen im Unterricht – oder wartet die
Endfassung ab.
Das Herzstück der Reform – und der Gegenstand unserer Werkstatt. Die Verordnung beschreibt
ihn erstaunlich knapp; der Gestaltungsspielraum liegt bei den Fachkonferenzen.
Ein KLN besteht aus zwei aufeinander aufbauenden Teilen. Entscheidend ist der
Zusammenhang: Das Ergebnis des ersten Teils ist die Grundlage für den zweiten.
In Bearbeitungsaufwand, Komplexität und
Anspruch entspricht ein KLN einer Klausur. Er ist also kein Zusatz, sondern ein
Ersatz – das ist bei der Jahresplanung wichtig.
Praktisch heißt das: Ohne Beschlüsse in Gesamt- und
Fachkonferenz geht nichts. Genau darauf zielt diese Werkstatt – wir sammeln die fachliche
Substanz für diese Beschlüsse.
Weil der erste Teil ausdrücklich auch außerhalb der Schule entstehen darf, ist KI-Nutzung
real vorhanden – ob wir sie regeln oder nicht. Das Kultusministerium stellt in seinen FAQ
klar: Wenn die Fachlehrkraft es zulässt, ist der KI-Einsatz beim KLN möglich, solange
die eigene Leistung erkennbar bleibt. Nordrhein-Westfalen formuliert für sein
Parallelformat noch schärfer: KI-Nutzung ist zulässig, wenn Art und Umfang kenntlich
gemacht werden und der Einsatz bei der Bewertung angemessen berücksichtigt wird.
Genau hier liegt die didaktische Pointe des zweiten Teils: Das
Kolloquium macht sichtbar, was jemand wirklich durchdrungen hat. Es verlagert die Bewertung
vom Produkt auf das Denken dahinter – und löst damit ein Problem, das eine reine Hausarbeit
heute nicht mehr lösen kann.
Zwei Bundesländer arbeiten bereits mit vergleichbaren Formaten. Beide Erfahrungen sind für
unsere Werkstatt nützlich – auch, weil sie zeigen, wo es typischerweise hakt.
NRW hat im Juli 2026 eine neue APO-GOSt beschlossen – mit dem gleichwertigen komplexen
Leistungsnachweis (GKL). Gemeint sind praktische, schriftliche und mündliche Ergebnisse
auch kleinerer Unterrichtsprojekte: ein Kunstprojekt, ein Debattenbeitrag, ein Referat.
Lehrreich für uns: Im ursprünglichen Entwurf war die Zahl
der GKL höher. Nach der Verbändebeteiligung wurde sie auf maximal drei in der
Q-Phase reduziert – ausdrücklich mit Blick auf die Arbeitsbelastung. Ein starkes
Argument dafür, dass sich auch der niedersächsische Entwurf noch bewegen kann.
Die gleichwertige Feststellung von Schülerleistungen (GFS) gibt es seit der
Oberstufenreform 2002/03 – also seit über zwanzig Jahren. Sie ist eine selbstständig
erbrachte Leistung im Umfang einer Klassenarbeit: schriftliche Hausarbeit, Jahresarbeit,
Projekt, experimentelle Arbeit oder Präsentation.
Lehrreich für uns: Die jahrzehntelange Kritik am Format ist
gut dokumentiert – uneinheitliche Bewertungskriterien zwischen Fächern und Lehrkräften
sowie die Frage der Eigenständigkeit (im Schuljargon spöttisch: „Ganze Familie schafft”).
Beides sind lösbare Probleme – aber nur, wenn man sie von Anfang an mitdenkt. Genau dafür
sind gemeinsame Kriterien und das verpflichtende Kolloquium da.
Beide Länder zeigen: Ohne gemeinsame, vorab
kommunizierte Bewertungsraster wird das Format beliebig. Die Verordnung verlangt genau
das ohnehin.
NRW hat aus gutem Grund gedeckelt. Auch bei uns
gilt: Der KLN ersetzt eine Klausur – er kommt nicht obendrauf.
Es sichert die Einzelleistung, ermöglicht
Gruppenarbeit und bereitet auf die mündliche Abiturprüfung vor. Wer den KLN plant, plant
vom Kolloquium her.
Jetzt wird es konkret. Wähle deinen Jahrgang, dein Fach und den Schwerpunkt – die Werkstatt
erzeugt daraus einen ersten Konzeptentwurf, den du weiterdenken, verwerfen oder in die
Fachkonferenz mitnehmen kannst. Nichts davon ist verbindlich. Es geht darum, ein
Gefühl für das Format zu bekommen.
Sechs durchgespielte Beispiele aus verschiedenen Fachbereichen – bewusst unfertig, als
Startpunkt für die Fachkonferenz gedacht.
Wenn ein Entwurf diese sieben Fragen übersteht, ist er reif für die Diskussion im Fach.
Die schönste Konzeptidee läuft ins Leere, wenn sie an der falschen Stelle landet. Das
Schulrecht gibt eine klare Reihenfolge vor: Der Schulvorstand klärt das „Ob“, die
Gesamtkonferenz die Grundsätze, die Fachkonferenzen das „Wie“.
Konzeptuelle Vorarbeit. Verordnungsstand erschließen, in schulische Optionen
übersetzen und die Folgen für Kursangebot, Belegung, Stundenplan und Klausurdichte
durchrechnen. Dazu die Vorlagen für Schulvorstand und Gesamtkonferenz erarbeiten und die
Fachkonferenzen inhaltlich vorbereiten.
Ohne diese Vorarbeit haben die Gremien keine entscheidungsreife Grundlage.
Ausdrücklich zugewiesen sind der Koordination außerdem die Beratung gemeinsam mit den
Tutorinnen und Tutoren (Nr. 9.2 EB) und die Koordination der Klausurtermine (Nr. 13.3 EB).
Die „Ob“-Fragen. Führen wir ein Projektfach ein (§ 23 Abs. 4)? Wie organisieren wir
den Unterricht in Jahrgang 11 – Kurssystem, Klassenverband oder Mischform (Nr. 19.2 EB)?
Wie sieht die Stundentafel aus?
Rechtlicher Anker: § 38a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 NSchG – die Inanspruchnahme der
Entscheidungsspielräume, die den Schulen eingeräumt sind.
Die Grundsätze. Rahmen für die Leistungsbewertung der Kombinierten
Leistungsnachweise (Nr. 14.2 EB): Höchstzahl je Halbjahr, Gewichtungskorridor,
Transparenz, Dokumentation, Gruppenleistungen, Fristen.
§ 34 Abs. 2 Nr. 5 NSchG. Hinweis fürs Abstimmen: Bei Grundsätzen der
Leistungsbewertung dürfen sich nur Eltern- und Schülervertretungen enthalten (§ 36 Abs. 5).
Die „Wie“-Fragen. In welchem Fach und in welchem Halbjahr wird eine Klausur
ersetzt (Nrn. 21.3 / 26.4 EB)? Nach welchen fachlichen Kriterien wird bewertet, wie genau
gewichtet (Nr. 14.2 EB)?
Achtung, hier liegt der häufigste Fehler: Fachkonferenzen entscheiden nach
§ 35 Abs. 1 NSchG ausdrücklich nur im Rahmen der Gesamtkonferenzbeschlüsse. Schritt 4
lässt sich also nicht vorziehen – Schritt 2 und 3 dagegen können parallel laufen.
Die Umsetzung. Die Fachlehrkraft gestaltet Aufgabe, Hilfsmittel, Bearbeitungszeit
und Kolloquium in eigener pädagogischer Verantwortung (Nrn. 14.4, 14.6 EB; § 50 NSchG);
die Koordination terminiert und sorgt für eine ausgewogene Verteilung im Halbjahr.
Die Zuständigkeiten nach
dem NSchG gelten unabhängig vom Verordnungsverfahren; die genannten Verordnungsstellen können
sich noch ändern. Ein zweiseitiges Übersichtsblatt dazu gibt es auf Nachfrage.
Theodor-Heuss-Gymnasium Göttingen (Europaschule). Ich begleite die Reform von der
Koordinationsseite und sammle gern eure Rückmeldungen, offenen Fragen und Konzeptideen –
gerade das, was in der Werkstatt entsteht.
Stand dieser Seite: September 2026. Da sich der Entwurf im laufenden Verfahren noch ändern
kann, bitte vor verbindlichen Entscheidungen immer die aktuelle Fassung prüfen.
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