Die neue Oberstufe verstehen & gestalten – Einführungs- und Qualifikationsphase | Konzeptwerkstatt neue Prüfungsformate


OberstufeReform 2026
Anhörungsfassung vom 20.08.2026 · noch nicht verabschiedet

Die neue Oberstufe verstehen
und mitgestalten

Ein Überblick über Einführungs- und Qualifikationsphase nach der reformierten
niedersächsischen Oberstufenverordnung – und eine Werkstatt, in der wir erste Ideen für die
neuen Prüfungsformate entwickeln.

VO-SEK II-Abitur · Entwurf
Für Jahrgang 11, Q1 und Q2
Erstes neues Abitur: 2030

⚠️ Bitte zuerst lesen: Das hier ist ein Entwurf

Die Verordnung ist nicht verabschiedet. Sie befindet sich seit dem 20.08.2026 im
Anhörungsverfahren – Verbände, Schulen und Einzelpersonen können Stellung nehmen, und
Erfahrungen aus anderen Ländern zeigen, dass sich Entwürfe in diesem Verfahren durchaus noch
ändern. In Nordrhein-Westfalen etwa wurde die Zahl der neuen Leistungsnachweise nach der
Verbändebeteiligung deutlich reduziert.

Diese Seite ist deshalb keine Dienstanweisung und keine Rechtsgrundlage, sondern eine
Orientierungshilfe. In der Werkstatt geht es ums Ausprobieren und Vordenken – nicht darum,
jetzt schon etwas festzulegen. Verbindlich wird am Ende der Text im Nds. GVBl., ergänzt um
die Beschlüsse unserer Gesamt- und Fachkonferenzen.


Wo wir stehen

Wer ist wann betroffen?

Die häufigste Frage im Kollegium zuerst: Für welche Schülerinnen und Schüler gilt das
eigentlich – und ab wann? Der geplante Übergang läuft gestaffelt.

Aktuell Jg. 11

durchläuft die Qualifikationsphase noch vollständig nach bisherigem Recht (VO-GO).
Für diesen Jahrgang ändert sich nichts.

Aktuell Jg. 10

macht die Einführungsphase noch nach altem Recht, geht dann aber bereits in die neue
Qualifikationsphase
– für diesen Jahrgang wird die Reform zuerst praktisch relevant.

Aktuell Jg. 9

durchläuft Einführungs- und Qualifikationsphase komplett nach neuem Recht.

Abitur 2030

Das erste Abitur unter den neuen Bedingungen. Angepasste Kerncurricula sollen bei Bedarf
folgen.

Was diese Reform antreibt

Auslöser ist die überarbeitete KMK-Vereinbarung von 2023 mit dem Ziel eines bundesweit
vergleichbareren Abiturs. Niedersachsen nutzt das für eine weitergehende Neuausrichtung:
mehr Wahlfreiheit statt fester Schwerpunkte, eine Stärkung mündlicher Kompetenzen und neue
Prüfungsformate, die ausdrücklich auch als Antwort auf generative KI gedacht sind.

Wichtig für die eigene Einordnung: Das ist kein niedersächsischer
Sonderweg.
Nordrhein-Westfalen hat parallel eine sehr ähnliche Reform beschlossen,
Baden-Württemberg arbeitet seit über zwanzig Jahren mit einem verwandten Format. Mehr dazu
weiter unten.

Teil 1 · Jahrgang 11

Die Einführungsphase

Aus Fächerlisten werden vier klar abgegrenzte Bereiche mit einer festen Gesamtstundenzahl.
Das ist vor allem eine Struktur-, weniger eine Inhaltsreform.

Bisher

Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlfächer als Listen – ohne verbindliche Gesamtstundenzahl.

➜
Neu

Vier Bereiche mit 30 Wochenstunden (31 bei neu beginnender Fremdsprache).

Pflichtbereich 14 Wstd

Deutsch 3
Mathematik 3
fortgeführte Fremdsprache 3
Religion / Werte und Normen / Philosophie 2
Sport 2
Neu Berufliche Orientierung 1

Die Berufliche Orientierung war
bisher in Politik-Wirtschaft eingebettet und bekommt nun eine eigene Stunde.

Wahlpflichtbereich I 10 Wstd

Ganzjährig, mit je zwei Wochenstunden:

  • 1 Fach aus Aufgabenfeld A (Musik, Kunst, Darstellendes Spiel/Theater)
  • 2 Fächer aus Aufgabenfeld B
  • 2 Fächer aus Aufgabenfeld C

Neu Im Aufgabenfeld B
sind nur noch zwei von drei Fächern verpflichtend – bisher waren Geschichte, Erdkunde
und Politik-Wirtschaft gemeinsam zu belegen.

Wahlpflichtbereich II 6 Wstd

Aus dem Angebot der Schule wählbar:

  • bis zu 3 weitere Fächer aus Wahlpflichtbereich I (je 2 Wstd)
  • bis zu 2 fortgeführte Fremdsprachen (je 3 Wstd)
  • eine neu beginnende Fremdsprache (4 Wstd)
  • Vertiefungsunterricht (1–2 Wstd)
  • Sporttheorie, wenn Sport Prüfungsfach werden soll (2 Wstd, ein Halbjahr)

Der neue Vertiefungsunterricht

Das ist die interessanteste Neuerung der Einführungsphase – und zugleich die offenste.
Laut Verordnung dient er dazu,

  • Kenntnisdefizite auszugleichen,
  • in Methoden und Arbeitsweisen der Oberstufe einzuführen,
  • zusätzliche Fördermaßnahmen durchzuführen,
  • fächerübergreifende Vorhaben und Projekte umzusetzen,
  • die individuelle Schwerpunktbildung zu fördern.

Für uns heißt das: Hier entsteht Gestaltungsspielraum, den
die Schule selbst füllen muss. Der Vertiefungsunterricht wird nicht bewertet – und eignet
sich gerade deshalb gut, um neue Formate risikoarm zu erproben.

Leistungsbewertung in Jg. 11

  • Zwei Klausuren pro Fach im Schuljahr – einheitlich. Bisher waren es je
    nach Fach zwei bis vier.
  • Wird ein Fach nur ein Halbjahr unterrichtet: eine Klausur.
  • Neu beginnende Fremdsprache: bis zu vier Klausuren, dafür kürzer.
  • Keine Klausuren in Sport, Beruflicher Orientierung und
    Vertiefungsunterricht.
  • Zwei Klausuren können durch einen Kombinierten Leistungsnachweis
    ersetzt werden – aber nicht im selben Fach.
  • Die Sprechprüfung in modernen Fremdsprachen kann weiterhin eine Klausur ersetzen –
    allerdings nicht zusätzlich zu einem KLN im selben Fach.

Was in Jg. 11 gleich bleibt Bewährtes

  • Die Einführungsphase dauert weiterhin ein Schuljahr und endet mit einer
    Versetzungsentscheidung.
  • Die Versetzungslogik bleibt im Kern erhalten: mindestens 5 Notenpunkte, sonst
    Ausgleichsregelungen mit den bekannten Mechanismen.
  • Deutsch, Mathematik und die Fremdsprachen sind weiterhin nur
    untereinander ausgleichbar.
  • Das Notensystem 0–15 Notenpunkte bleibt vollständig unverändert.
  • Klausuren bleiben das Regelformat – sie werden ergänzt, nicht abgeschafft.

Neu Ausdrücklich
formuliert ist, dass der Ausgleich eine Ermessensentscheidung der Konferenz ist:
Maßstab ist die erwartete erfolgreiche Mitarbeit in der Qualifikationsphase.

Teil 2 · Q1 und Q2

Die Qualifikationsphase

Hier liegt der eigentliche Kern der Reform: Die fünf Schwerpunkte entfallen, Niedersachsen
kehrt zu Leistungs- und Grundkursen zurück.

Bisher

Fünf feste Schwerpunkte (sprachlich, musisch-künstlerisch, gesellschaftswissenschaftlich,
mathematisch-naturwissenschaftlich, sportlich) mit vorgegebenen Fachkombinationen.

➜
Neu

Drei Leistungskurse (P1–P3) und zwei Grundkurse als Prüfungsfächer (P4/P5) –
frei kombinierbar innerhalb weniger Regeln.

Die fünf Prüfungsfächer

P1 · P2 · P3
Leistungskurse, erhöhtes Niveau
5 Wstd
Sport 6
P4 · P5
Grundkurse, grundlegendes Niveau
3 Wstd

Die Wahlregeln

  • Aus jedem Aufgabenfeld (A · B · C) mindestens ein Prüfungsfach
  • Zwei der drei Fächer Deutsch, Fremdsprache, Mathematik
  • Unter den Leistungskursen mindestens Deutsch, Mathematik, eine Fremdsprache oder
    eine Naturwissenschaft
  • Die Wahl muss 32 Kursergebnisse für Block I ermöglichen

Abiturprüfung: 3 + 2 statt 4 + 1

Bisher

4 schriftliche Prüfungen
+ 1 mündliche

➜
Neu

3 schriftliche (Leistungskurse)
+ 2 mündliche (Grundkurse)

Das zweite mündliche Prüfungsfach ist eine bewusste Aufwertung
mündlicher Kompetenzen – und der Grund, warum der Kombinierte Leistungsnachweis mit seinem
Kolloquium ausdrücklich auch auf die mündliche Abiturprüfung vorbereiten soll.

Weiterhin möglich: eine Besondere Lernleistung anstelle der
Prüfung im 4. Prüfungsfach und eine Präsentationsprüfung im 5. Prüfungsfach.

Belegung & Block I

  • 36 Kurse in vier Halbjahren, im Durchschnitt mindestens 32 Wochenstunden
  • Die fünf Prüfungsfächer werden durchgehend belegt (je 4 Kurse)
  • Pflichtbelegung u. a.: Deutsch, eine Fremdsprache, Mathematik, eine Naturwissenschaft
    (je 4 Kurse); Geschichte, ein weiteres Fach aus B, Religion/WN/Philosophie, Musik/Kunst/DS
    (je 2); Sport (4)
  • Polyvalente Grundkurse: ein fächerübergreifender Kurs kann die
    Belegung mehrerer Fächer erfüllen
  • Block I: 32 Kursergebnisse, davon 8 aus zwei Leistungsfächern in doppelter
    Wertung; mindestens 200 Notenpunkte; höchstens 6 Unterkurse (max. 3 in Leistungsfächern)

Projektfach statt Seminarfach

Bisher

Seminarfach – verpflichtend, drei Halbjahre, mit Facharbeit

➜
Neu

Projektfach – optional, zwei Halbjahre, mit Projektarbeit

  • Grundkurs mit 3 Wochenstunden über zwei Halbjahre, einem oder mehreren
    Referenzfächern zugeordnet
  • Ausdrücklich offen für externe Partner und außerschulische Lernorte
  • Die Gesamtbewertung besteht zur Hälfte aus den Unterrichtsleistungen beider
    Halbjahre und zur Hälfte aus der Projektarbeit
  • Die Projektarbeit ist wie ein Kombinierter Leistungsnachweis anzulegen –
    im Umfang eines Schulhalbjahresergebnisses
  • Mit dem Projektfach können keine Belegungsverpflichtungen der Referenzfächer
    erfüllt werden

Klausuren in der Qualifikationsphase – wer schreibt was? Wichtig

Kursart Klausuren Ersetzung durch KLN
Leistungskurse P1–P3 4 Klausuren, mind. je eine in Hj 1–3; eine davon nach Dauer der Abiturklausur im Verordnungstext nicht vorgesehen
P4 und P5 (Grundkurse) je 3 Klausuren, je eine in Hj 1–3 je eine Klausur ersetzbar
Grundkurse Deutsch, Mathematik, Fremdsprachen (kein Prüfungsfach) je eine Klausur in Hj 1–3 nach Fachkonferenzbeschluss
Übrige Grundkurse keine Klausuren entfällt – Bewertung über Leistungen im Unterricht

Das ist der Punkt, an dem in der
Werkstatt am meisten Klärungsbedarf entsteht: In den Leistungskursen sieht der Entwurf die
Ersetzung einer Klausur durch einen KLN nicht vor. Das Ministerium beschreibt in seinen
FAQ ebenfalls nur P4 und P5 als Ort der Ersetzung. Wer im LK mit neuen Formaten arbeiten
möchte, tut das also innerhalb der Leistungen im Unterricht – oder wartet die
Endfassung ab.

Das neue Format im Detail

Der Kombinierte Leistungsnachweis

Das Herzstück der Reform – und der Gegenstand unserer Werkstatt. Die Verordnung beschreibt
ihn erstaunlich knapp; der Gestaltungsspielraum liegt bei den Fachkonferenzen.

Wie er aufgebaut ist

Ein KLN besteht aus zwei aufeinander aufbauenden Teilen. Entscheidend ist der
Zusammenhang: Das Ergebnis des ersten Teils ist die Grundlage für den zweiten.

1. Teil
Ein schriftlicher oder praktischer Teil. Geht mit maximal 30 % in
die Gesamtbewertung ein.
2. Teil
Ein Kolloquium von 10 bis 20 Minuten. Macht den Hauptteil der
Bewertung aus und zählt bei der Zahl der Klausuren mit.

In Bearbeitungsaufwand, Komplexität und
Anspruch
entspricht ein KLN einer Klausur. Er ist also kein Zusatz, sondern ein
Ersatz – das ist bei der Jahresplanung wichtig.

Was die Verordnung ausdrücklich erlaubt

  • Der erste Teil kann innerhalb oder außerhalb des Unterrichts und auch
    außerhalb der Schule erarbeitet werden.
  • Der zweite Teil findet ausschließlich in der Schule statt.
  • Innerhalb einer Lerngruppe können unterschiedliche Aufgaben gestellt
    werden – auf Vergleichbarkeit ist zu achten.
  • Ein KLN kann als Gruppenleistung angelegt sein, wenn die individuellen
    Leistungen klar erkennbar und bewertbar sind.
  • Er kann in Projektphasen oder in Phasen besonderer Rhythmisierung erbracht
    werden.
  • Über Aufgabenstellung, zugelassene Hilfsmittel und Bearbeitungszeit des ersten
    Teils entscheidet die Lehrkraft.

Wer entscheidet was?

  • Gesamtkonferenz: legt die Grundsätze für die Leistungsbewertung der KLN fest.
  • Fachkonferenzen: entscheiden über fachliche Ausgestaltung, Bewertungskriterien,
    die genaue Gewichtung beider Teile – und darüber, ob Klausuren ersetzt werden.
  • Lehrkraft: Aufgabenstellung, Hilfsmittel, Bearbeitungszeit, Zeitpunkt des
    Kolloquiums.
  • Die Oberstufenkoordination koordiniert die Termine; auf die Bearbeitungszeiten
    des ersten Teils ist bei der Klausurplanung Rücksicht zu nehmen.

Praktisch heißt das: Ohne Beschlüsse in Gesamt- und
Fachkonferenz geht nichts. Genau darauf zielt diese Werkstatt – wir sammeln die fachliche
Substanz für diese Beschlüsse.

Pflichten, die leicht übersehen werden

  • Die Lehrkraft informiert vorab über Anforderungen und
    Bewertungskriterien.
  • Die Bewertung des Kolloquiums ist zu dokumentieren – standardisierte
    Bewertungsbögen sind ausdrücklich zugelassen.
  • Die Begründung der Gesamtbewertung muss schriftlich oder in einem
    Auswertungsgespräch mitgeteilt werden.
  • Der KLN muss aus dem laufenden Unterricht erwachsen, alle Anforderungsbereiche
    umfassen und sich auf die Kerncurricula beziehen.
  • Er soll auf die Anforderungen der mündlichen Abiturprüfung vorbereiten.
  • Fällt ein KLN unverschuldet aus, entscheidet die Lehrkraft über das weitere Vorgehen;
    im Ausnahmefall tritt eine Klausur an seine Stelle.

Und die KI-Frage?

Weil der erste Teil ausdrücklich auch außerhalb der Schule entstehen darf, ist KI-Nutzung
real vorhanden – ob wir sie regeln oder nicht. Das Kultusministerium stellt in seinen FAQ
klar: Wenn die Fachlehrkraft es zulässt, ist der KI-Einsatz beim KLN möglich, solange
die eigene Leistung erkennbar bleibt. Nordrhein-Westfalen formuliert für sein
Parallelformat noch schärfer: KI-Nutzung ist zulässig, wenn Art und Umfang kenntlich
gemacht
werden und der Einsatz bei der Bewertung angemessen berücksichtigt wird.

Genau hier liegt die didaktische Pointe des zweiten Teils: Das
Kolloquium macht sichtbar, was jemand wirklich durchdrungen hat. Es verlagert die Bewertung
vom Produkt auf das Denken dahinter – und löst damit ein Problem, das eine reine Hausarbeit
heute nicht mehr lösen kann.

Orientierung

Wir sind nicht die Ersten

Zwei Bundesländer arbeiten bereits mit vergleichbaren Formaten. Beide Erfahrungen sind für
unsere Werkstatt nützlich – auch, weil sie zeigen, wo es typischerweise hakt.

Nordrhein-Westfalen: der GKL

NRW hat im Juli 2026 eine neue APO-GOSt beschlossen – mit dem gleichwertigen komplexen
Leistungsnachweis (GKL)
. Gemeint sind praktische, schriftliche und mündliche Ergebnisse
auch kleinerer Unterrichtsprojekte: ein Kunstprojekt, ein Debattenbeitrag, ein Referat.

  • Ersetzt in drei Fächern jeweils eine Klausur – in der Einführungsphase und
    ebenso in der Qualifikationsphase
  • KI-Nutzung zulässig bei Kenntlichmachung von Art und Umfang
  • Zusätzlich: kürzere und einheitliche Klausurdauern

Lehrreich für uns: Im ursprünglichen Entwurf war die Zahl
der GKL höher. Nach der Verbändebeteiligung wurde sie auf maximal drei in der
Q-Phase
reduziert – ausdrücklich mit Blick auf die Arbeitsbelastung. Ein starkes
Argument dafür, dass sich auch der niedersächsische Entwurf noch bewegen kann.

Baden-Württemberg: die GFS

Die gleichwertige Feststellung von Schülerleistungen (GFS) gibt es seit der
Oberstufenreform 2002/03 – also seit über zwanzig Jahren. Sie ist eine selbstständig
erbrachte Leistung im Umfang einer Klassenarbeit: schriftliche Hausarbeit, Jahresarbeit,
Projekt, experimentelle Arbeit oder Präsentation.

  • Wird wie eine Klassenarbeit gewichtet
  • Verbreitet ist die Kombination aus Präsentation plus Kolloquium – dem
    niedersächsischen KLN strukturell sehr ähnlich
  • Schulen arbeiten mit veröffentlichten Anforderungskatalogen und
    Bewertungsrastern

Lehrreich für uns: Die jahrzehntelange Kritik am Format ist
gut dokumentiert – uneinheitliche Bewertungskriterien zwischen Fächern und Lehrkräften
sowie die Frage der Eigenständigkeit (im Schuljargon spöttisch: „Ganze Familie schafft”).
Beides sind lösbare Probleme – aber nur, wenn man sie von Anfang an mitdenkt. Genau dafür
sind gemeinsame Kriterien und das verpflichtende Kolloquium da.

Was wir daraus mitnehmen

1. Kriterien zuerst

Beide Länder zeigen: Ohne gemeinsame, vorab
kommunizierte Bewertungsraster wird das Format beliebig. Die Verordnung verlangt genau
das ohnehin.

2. Menge begrenzen

NRW hat aus gutem Grund gedeckelt. Auch bei uns
gilt: Der KLN ersetzt eine Klausur – er kommt nicht obendrauf.

3. Das Kolloquium ist der Kern

Es sichert die Einzelleistung, ermöglicht
Gruppenarbeit und bereitet auf die mündliche Abiturprüfung vor. Wer den KLN plant, plant
vom Kolloquium her.

Mitmachen

Konzeptwerkstatt: neue Prüfungsformate

Jetzt wird es konkret. Wähle deinen Jahrgang, dein Fach und den Schwerpunkt – die Werkstatt
erzeugt daraus einen ersten Konzeptentwurf, den du weiterdenken, verwerfen oder in die
Fachkonferenz mitnehmen kannst. Nichts davon ist verbindlich. Es geht darum, ein
Gefühl für das Format zu bekommen.

1

Wo unterrichtest du?

Jahrgang

Der Jahrgang entscheidet, welche Ersetzungsregeln überhaupt greifen.



Kursart

Nur relevant für die Qualifikationsphase.




Fach

Alle in der Qualifikationsphase zugelassenen Fächer nach Anlage 2 der Verordnung.
Die Vorschläge unten sind für jedes Fach eigens hinterlegt.


2

Worauf soll es hinauslaufen?

Schwerpunkt des Formats

Die Reform nennt ausdrücklich Kollaboration, Kommunikation, Kreativität und
kritisches Denken als Zielrichtung.





Umgang mit KI im ersten Teil




Zum Weiterdenken

Wie ein KLN aussehen kann

Sechs durchgespielte Beispiele aus verschiedenen Fachbereichen – bewusst unfertig, als
Startpunkt für die Fachkonferenz gedacht.

Geschichte · Q1

Die Konferenz von Jalta – eine Quellenwerkstatt

1. TeilKommentierte Quellenedition zu drei
Dokumenten: Auswahl begründen, Kontext erschließen, Deutungsangebote formulieren
(max. 30 %).
2. TeilKolloquium: Die Auswahl muss
verteidigt werden. „Warum diese Quelle und nicht jene?” – prüft historisches Urteilen
statt Reproduktion.
Spanisch · Jg. 11

Podcast-Episode zu einem gesellschaftlichen Konflikt

1. TeilSkript und Produktion einer
fünfminütigen Episode in der Zielsprache, mit Quellenangaben (max. 30 %).
2. TeilKolloquium in der Zielsprache:
inhaltliche Nachfragen plus sprachliche Reflexion. Zugleich Übung für die
Sprechprüfung.
Biologie · Q1 (P4)

Experimentelle Untersuchung mit Fehlerdiskussion

1. TeilPlanung, Durchführung und
Protokollierung eines Experiments – auch als Gruppenleistung mit klar erkennbaren
Einzelbeiträgen (max. 30 %).
2. TeilKolloquium: Was war die
Fehlerquelle? Was würdest du anders planen? Trennt sauber zwischen Protokollabschrift und
Verständnis.
Mathematik · Q1

Modellierung eines realen Datensatzes

1. TeilEin reales Datenset modellieren,
Annahmen offenlegen, Grenzen des Modells benennen (max. 30 %).
2. TeilKolloquium: Rechenweg erläutern,
Annahmen begründen, auf eine veränderte Datenlage reagieren – live und ohne
Hilfsmittel.
Kunst · Jg. 11

Gestaltungsarbeit mit Werkstattbuch

1. TeilPraktische Arbeit plus
Werkstattbuch, das Entscheidungen im Prozess dokumentiert (max. 30 %).
2. TeilKolloquium vor der eigenen Arbeit:
Gestaltungsentscheidungen begründen, Bezüge zur Kunstgeschichte herstellen.
Politik-Wirtschaft · Q1

Podiumsdiskussion konzipieren und auswerten

1. TeilEine Podiumsdiskussion konzipieren,
durchführen und auswerten – ein Format, das das Ministerium selbst als Beispiel nennt
(max. 30 %).
2. TeilKolloquium: die eigene Rolle
reflektieren, Gegenpositionen einordnen, das eigene Urteil begründen.

Vor der Fachkonferenz

Sieben Prüfsteine für jedes Konzept

Wenn ein Entwurf diese sieben Fragen übersteht, ist er reif für die Diskussion im Fach.

  • Erwächst er aus dem Unterricht? Ein KLN ist kein Fremdkörper, sondern muss sich auf
    das Kerncurriculum und die laufende Unterrichtsreihe beziehen.
  • Entspricht er einer Klausur? In Bearbeitungsaufwand, Komplexität und Anspruch – nicht
    mehr, aber auch nicht weniger.
  • Bauen die Teile wirklich aufeinander auf? Das Kolloquium darf keine zweite,
    unabhängige Prüfung sein. Es muss am Ergebnis des ersten Teils ansetzen.
  • Ist die Einzelleistung erkennbar? Besonders bei Gruppenarbeit – hier entscheidet
    sich die Rechtssicherheit.
  • Sind die Kriterien vorab formuliert? Und zwar so, dass Lernende sie verstehen. Die
    Verordnung verlangt die Vorab-Information ausdrücklich.
  • Ist die Bewertung des Kolloquiums dokumentierbar? Ein standardisierter Bogen spart
    später viel Diskussion.
  • Ist die KI-Frage beantwortet? Nicht „erlaubt oder verboten”, sondern: Woran wird die
    eigene Denkleistung sichtbar?

Damit es konkret wird

Wer entscheidet was – und in welcher Reihenfolge?

Die schönste Konzeptidee läuft ins Leere, wenn sie an der falschen Stelle landet. Das
Schulrecht gibt eine klare Reihenfolge vor: Der Schulvorstand klärt das „Ob“, die
Gesamtkonferenz die Grundsätze, die Fachkonferenzen das „Wie“.

1
Oberstufenkoordination

Konzeptuelle Vorarbeit. Verordnungsstand erschließen, in schulische Optionen
übersetzen und die Folgen für Kursangebot, Belegung, Stundenplan und Klausurdichte
durchrechnen. Dazu die Vorlagen für Schulvorstand und Gesamtkonferenz erarbeiten und die
Fachkonferenzen inhaltlich vorbereiten.

Ohne diese Vorarbeit haben die Gremien keine entscheidungsreife Grundlage.
Ausdrücklich zugewiesen sind der Koordination außerdem die Beratung gemeinsam mit den
Tutorinnen und Tutoren (Nr. 9.2 EB) und die Koordination der Klausurtermine (Nr. 13.3 EB).

2
Schulvorstand

Die „Ob“-Fragen. Führen wir ein Projektfach ein (§ 23 Abs. 4)? Wie organisieren wir
den Unterricht in Jahrgang 11 – Kurssystem, Klassenverband oder Mischform (Nr. 19.2 EB)?
Wie sieht die Stundentafel aus?

Rechtlicher Anker: § 38a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 NSchG – die Inanspruchnahme der
Entscheidungsspielräume, die den Schulen eingeräumt sind.

3
Gesamtkonferenz

Die Grundsätze. Rahmen für die Leistungsbewertung der Kombinierten
Leistungsnachweise (Nr. 14.2 EB): Höchstzahl je Halbjahr, Gewichtungskorridor,
Transparenz, Dokumentation, Gruppenleistungen, Fristen.

§ 34 Abs. 2 Nr. 5 NSchG. Hinweis fürs Abstimmen: Bei Grundsätzen der
Leistungsbewertung dürfen sich nur Eltern- und Schülervertretungen enthalten (§ 36 Abs. 5).

4
Fachkonferenzen

Die „Wie“-Fragen. In welchem Fach und in welchem Halbjahr wird eine Klausur
ersetzt (Nrn. 21.3 / 26.4 EB)? Nach welchen fachlichen Kriterien wird bewertet, wie genau
gewichtet (Nr. 14.2 EB)?

Achtung, hier liegt der häufigste Fehler: Fachkonferenzen entscheiden nach
§ 35 Abs. 1 NSchG ausdrücklich nur im Rahmen der Gesamtkonferenzbeschlüsse. Schritt 4
lässt sich also nicht vorziehen – Schritt 2 und 3 dagegen können parallel laufen.

5
Im Unterricht

Die Umsetzung. Die Fachlehrkraft gestaltet Aufgabe, Hilfsmittel, Bearbeitungszeit
und Kolloquium in eigener pädagogischer Verantwortung (Nrn. 14.4, 14.6 EB; § 50 NSchG);
die Koordination terminiert und sorgt für eine ausgewogene Verteilung im Halbjahr.

Schnellzugriff: typische Fragen aus dem Kollegium

Frage Zuständig Fundstelle
„Führen wir ein Projektfach ein?“ Schulvorstand § 23 Abs. 4
„Nach welchen Maßstäben wird ein KLN überhaupt bewertet?“ Gesamtkonferenz Nr. 14.2 EB
„Ersetzen wir in meinem Fach eine Klausur durch einen KLN?“ Fachkonferenz Nrn. 21.3 / 26.4 EB
„Wie gewichten wir die beiden Teile konkret?“ Fachkonferenz Nr. 14.2 EB
„Welche Hilfsmittel sind im ersten Teil erlaubt – auch KI?“ Fachlehrkraft Nr. 14.4 EB
„Wann findet mein Kolloquium statt?“ Fachlehrkraft Nr. 14.6 EB
„Kommt der Kurs überhaupt zustande?“ Schulleitung § 8 Abs. 1
„Wer legt die Klausurtermine fest?“ Oberstufenkoordination Nr. 13.3 EB
„Wer bereitet die Beschlussvorlagen vor?“ Oberstufenkoordination Funktionsstelle
„Wer entscheidet über die Versetzung in Jg. 11?“ Klassenkonferenz § 35 Abs. 2 NSchG

Die Zuständigkeiten nach
dem NSchG gelten unabhängig vom Verordnungsverfahren; die genannten Verordnungsstellen können
sich noch ändern. Ein zweiseitiges Übersichtsblatt dazu gibt es auf Nachfrage.

Hauke Pölert

Hauke Pölert

Koordinator für die Jahrgänge 11–13 und das Abitur

Theodor-Heuss-Gymnasium Göttingen (Europaschule). Ich begleite die Reform von der
Koordinationsseite und sammle gern eure Rückmeldungen, offenen Fragen und Konzeptideen –
gerade das, was in der Werkstatt entsteht.

Grundlagen

Quellen & Weiterlesen

  • VO-SEK II-Abitur und EB-VO-SEK II-Abitur, Anhörungsfassung vom 20.08.2026 –
    maßgeblich für alle Angaben auf dieser Seite (insb. §§ 12–14, 19–22, 23–26, 59).
  • Nds. Kultusministerium: Pressemitteilung zum Start des Anhörungsverfahrens sowie
    FAQ zur Reform der Oberstufe (bildungsportal-niedersachsen.de).
  • Schulfachliche Eckpunkte zur Neugestaltung der Qualifikationsphase, Dezember 2024.
  • Nordrhein-Westfalen: novellierte APO-GOSt, beschlossen im Juli 2026, mit den
    gleichwertigen komplexen Leistungsnachweisen (schulministerium.nrw).
  • Baden-Württemberg: Gleichwertige Feststellung von Schülerleistungen (GFS),
    Landesbildungsserver und schulische Leitfäden.
  • Eigene Einordnungen: „Oberstufenreform in Niedersachsen – Transformation in Zeiten
    von Digitalität und KI” sowie „Menschliche Leistung und KI” auf unterrichten.digital.

Stand dieser Seite: September 2026. Da sich der Entwurf im laufenden Verfahren noch ändern
kann, bitte vor verbindlichen Entscheidungen immer die aktuelle Fassung prüfen.